(1) Die nach §
1a zuständige Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung der Amtshilfe (§
1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe auf Grund der
Richtlinie 77/799/EWG in der jeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind. Die Ermittlungen werden stets von der zuständigen inländischen Finanzbehörde geführt. Bedienstete der Finanzbehörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den Ermittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen Finanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden Ermittlungen.
(2) §
1 Abs. 2 und §
3 gelten entsprechend.