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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 3 - EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG)
Artikel 2 G. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2436, 2441; aufgehoben durch Artikel 31 Abs. 9 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Grenzen der Auskunftserteilung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht erteilen,
- 1.
- wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;
- 3a.
- wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist;
- 4.
- soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.
(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu erteilen, wenn
- 1.
- bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
- 2.
- keine Gegenseitigkeit besteht;
- 3.
- sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnten;
- 4.
- sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
(3) (weggefallen)
Zitierungen von § 3 EGAHiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAHiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1b EGAHiG Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
... hin und zum Zweck der laufenden Ermittlungen. (2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten ...
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