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Änderung § 2 EGAHiG vom 29.12.2007

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§ 2 EGAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 EGAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Arten der Auskunftserteilung


(1) Die Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht.

(Text alte Fassung)

(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß

1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;

2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;

3.
zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;

4. insgesamt
eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

5.
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen könnte;

6.
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn

1. Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;

2. zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über andere Mitgliedstaaten oder dritte Staaten geleitet worden sind;

3.
eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

4.
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

5.
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten:

1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich sein könnte;

4. u. 5 (weggefallen)

Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung nicht erforderlich.