Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 HdlStatG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des HdlStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 272 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;

vorherige Änderung

2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben;

3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten:

a) Zahl der tätigen Personen,

b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten,

d) in Abteilung 52
für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche;

mit
den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9;

4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen.




2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;

3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen.