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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
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§ 2 - Wertermittlungsverordnung (WertV)
V. v. 06.12.1988 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 24 V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 213-1-5 Bauwesen
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 213-1-5 Bauwesen
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§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.
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Zitierungen von § 2 WertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WertV Ermittlung des Verkehrswerts
... (2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2 ) unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3309/a46313.htm