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§ 14 - Wertermittlungsverordnung (WertV)

V. v. 06.12.1988 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 24 V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 213-1-5 Bauwesen
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§ 14 Berücksichtigung von Abweichungen



Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen werden.

 
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Zitierungen von § 14 WertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WertV Ermittlung des Verkehrswerts
... Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 ), das Ertragswertverfahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis ...
§ 13 WertV Ermittlungsgrundlagen
... mit dem nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das ...
§ 15 WertV Ermittlungsgrundlagen
...  (2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 ) zu ermitteln. (3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert ...
§ 21 WertV Ermittlungsgrundlagen
...  (2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 ) zu ermitteln. (3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter ...