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§ 2 - Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen (WasVersStatV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.1969 BGBl. I S. 1437
Geltung ab 02.09.1969; FNA: 753-7 Wasserwirtschaft

§ 2



Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:

1.
In der öffentlichen Wasserversorgung

a)
die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,

b)
die Abgabe von Wasser,

c)
die Zahl der versorgten Einwohner;

2.
im öffentlichen Abwasserwesen

a)
den Abwasseranfall,

b)
die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,

c)
die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WasVersStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasVersStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WasVersStatV
... und des öffentlichen Abwasserwesens betreiben. (2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf diesen angegebenen Meldeterminen ...