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§ 2 - Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen (WasVersStatV k.a.Abk.)
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:
- 1.
- In der öffentlichen Wasserversorgung
- a)
- die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,
- b)
- die Abgabe von Wasser,
- c)
- die Zahl der versorgten Einwohner;
- 2.
- im öffentlichen Abwasserwesen
- a)
- den Abwasseranfall,
- b)
- die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,
- c)
- die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WasVersStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasVersStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WasVersStatV
... und des öffentlichen Abwasserwesens betreiben. (2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf diesen angegebenen Meldeterminen ...
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