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§ 4 - Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen (WasVersStatV
k.a.Abk.
)
V. v. 22.08.1969
BGBl. I S. 1437
Geltung ab 02.09.1969; FNA: 753-7
Wasserwirtschaft
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§ 4
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach §
12
Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.
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