§ 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr den Betrag, um den die monatlichen Zuweisungen für jede Krankenkasse zu verändern sind. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung zieht dazu von dem Zuweisungsvolumen nach Absatz 2 die Ausgaben nach Absatz 3 ab und teilt das Ergebnis durch die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen und durch die Zahl 12. 3Das Ergebnis nach Satz 2 wird für jede Krankenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des Vorvormonats gemeldet ist, vervielfacht.
(4) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten Beträge erfolgt jährlich bis zum 15. November.
Frühere Fassungen von § 17 RSAV
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interne Verweise§ 18 RSAV Jahresausgleich (vom 20.07.2021) ... Krankenkasse im Jahresausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es von dem Wert nach § 17 Absatz 2 1. die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des ...
Zitat in folgenden NormenPauschal-Abgeltungsverordnung (PauschAV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 PauschAV Verteilungsverfahren (vom 01.01.2020) ... in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung , bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der ... bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich ( § 17 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen. (4) Das Nähere über ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 271 SGB V Gesundheitsfonds (vom 12.12.2024) ... der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. ... werden im Jahr 2023 25 Millionen Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolumen gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das Bundesamt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. ...
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 6 GKV-FKG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ... sonstigen Ausgaben bei der Ermittlung nach § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu bereinigen. (9) Hebt das Bundesamt für ... im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerechnet. § 16 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher ... der monatlichen Zuweisungen an alle Krankenkassen entspricht einem Zwölftel des Wertes nach § 17 Absatz 2 . (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet für das jeweilige ... Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen. § 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen (1) Das Bundesamt für Soziale ... Krankenkasse im Jahresausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es von dem Wert nach § 17 Absatz 2 1. die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des ... im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerechnet. § 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 ... im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerechnet. Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Bundesamt ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)
V. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 15. RSA-ÄndV ... Absätze 1 bis 3 in der bis zum 29. Oktober 2007 geltenden Fassung." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5a Satz 1 werden jeweils die Wörter ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 6 GKV-OrgWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ... nach § 19, des Risikopools nach § 28a und des Zwischenausgleichs nach § 17 Abs. 3a für das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen der Berichtsjahre bis ... und für Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 sind die §§ 1 bis 28h in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu Grunde zu legen. § ... das Ausgleichsjahr werden auf der Grundlage der Feststellung nach Satz 1 neu ermittelt. § 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ...
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (19. RSA-ÄndV)
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 497
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