Änderung § 11 RSAV vom 20.07.2021

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§ 11 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 11 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld


(Text alte Fassung)

Für die Zuweisungen für das Krankengeld gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.

(Text neue Fassung)

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.

(heute geltende Fassung) 



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