Änderung § 32 RSAV vom 18.03.2009

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§ 32 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 32 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume

1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember

(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor.



 
(heute geltende Fassung) 



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