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Änderung § 28c RSAV vom 01.01.2012
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§ 28c RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 28c RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Text alte Fassung) § 28c Anforderungen an Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) | (Text neue Fassung)§ 28c (aufgehoben) |
Voraussetzung für die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms ist, dass im Programm Ziele und Maßnahmen der Qualitätssicherung festgelegt und die jeweiligen Ziele und Maßnahmen mit den beteiligten Leistungserbringern oder Versicherten vereinbart werden. Die Vorgaben in Ziffer 2 der Anlagen 1, 3, 5 in Verbindung mit 5a, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten. |
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