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Änderung § 32 RSAV vom 18.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 32 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 497

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009


(Text neue Fassung)

§ 32 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume



Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume

(Textabschnitt unverändert)

1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember

vorherige Änderung

(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor.



(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor. § 30 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.


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