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Änderung § 32 RSAV vom 18.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 RSAV, alle Änderungen durch Artikel 1 19. RSA-ÄndV am 18. März 2009 und Änderungshistorie der RSAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | § 32 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 497 |
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(Text alte Fassung) § 32 Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009 | (Text neue Fassung)§ 32 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich |
Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume | Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume |
(Textabschnitt unverändert) 1. Januar bis Juni und 2. Januar bis Dezember | |
(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor. | (Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor. § 30 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. |
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