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Änderung § 28e RSAV vom 01.07.2009

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§ 28e RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 28e RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2009 BGBl. I S. 1542

(Textabschnitt unverändert)

§ 28e Anforderungen an die Schulung der Versicherten und der Leistungserbringer (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)


(Text alte Fassung)

Voraussetzung für die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms ist, dass im Programm unter Beachtung der Anforderungen nach § 28b Abs. 1 Regelungen über die Schulung von Versicherten und Leistungserbringern vorgesehen und die Durchführung der entsprechenden Schulungen mit den beteiligten Leistungserbringern oder Dritten vereinbart werden. Die Vorgaben in Ziffer 4 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten.

(Text neue Fassung)

Voraussetzung für die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms ist, dass im Programm unter Beachtung der Anforderungen nach § 28b Abs. 1 Regelungen über die Schulung von Versicherten und Leistungserbringern vorgesehen und die Durchführung der entsprechenden Schulungen mit den beteiligten Leistungserbringern oder Dritten vereinbart werden. Die Vorgaben in Ziffer 4 der Anlagen 1, 3, 5 in Verbindung mit 5a, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten.