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Änderung § 38 RSAV vom 26.10.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 RSAV, alle Änderungen durch Artikel 1 24. RSAVÄndV am 26. Oktober 2012 und Änderungshistorie der RSAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 38 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung | § 38 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.10.2012 BGBl. I S. 2228 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Zuweisung für strukturierte Behandlungsprogramme ab 2009 | |
(1) 1 Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für jeden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Versicherten zur Deckung der Programmkosten für medizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder Koordinationsleistungen. 2 Hebt das Bundesversicherungsamt nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurückzuzahlen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 und das Nähere über das Meldeverfahren für die eingeschriebenen Versicherten. 2 Kommt die Bestimmung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung und das Meldeverfahren. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 und das Nähere über das Meldeverfahren für die eingeschriebenen Versicherten. 2 Kommt die Bestimmung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung und das Meldeverfahren. 3 § 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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