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Änderung § 29 RSAV vom 01.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 RSAV, alle Änderungen durch Artikel 15 GKV-FQWG am 1. August 2014 und Änderungshistorie der RSAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 29 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Grundsätze für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs | |
Vom Berichtsjahr 2009 an sind der Versichertengruppenabgrenzung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen: 1. die Morbiditätsgruppen eines vom Bundesversicherungsamt festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf der Grundlage von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen Risikozuschläge ermittelt und das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist, 2. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht, 3. Alters- und Geschlechtsgruppen, | |
(Text alte Fassung) 4. für die Ermittlung der standardisierten Krankengeldausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Mitgliedergruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht. | (Text neue Fassung) 4. für die Ermittlung der standardisierten Krankengeldausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Mitgliedergruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit. |
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