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Änderung § 44 RSAV vom 23.07.2015

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§ 44 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 44 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.

(2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. 2 Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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