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Änderung § 44 RSAV vom 19.12.2019
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§ 44 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung | § 44 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds | |
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. 2 Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. 2 § 41 gilt entsprechend. |
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