Änderung § 15 RSAV vom 30.10.2007

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§ 15 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2007 geltenden Fassung
§ 15 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2495
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bekanntmachungen


(Text alte Fassung)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversicherungsamtes an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Spitzenverbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Bekanntmachung erhalten. Die Bekanntmachung ist im Bundesarbeitsblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversicherungsamtes an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Spitzenverbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Bekanntmachung erhalten. Das Bundesversicherungsamt stellt die Bekanntmachung in geeigneter elektronischer Form öffentlich zugänglich zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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