Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 15a RSAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a RSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 6 GKV-FKG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen." 6. Die §§ 7 bis 15a werden aufgehoben. 7. Der Zweite bis Sechste Abschnitt werden wie folgt gefasst: ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)
V. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 15. RSA-ÄndV
... elektronischer Form öffentlich zugänglich zur Verfügung." 5. § 15a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 6 GKV-OrgWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... und für Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 sind die §§ 1 bis 28h in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu Grunde zu legen. § ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
V. v. 12.10.2012 BGBl. I S. 2228
Artikel 1 24. RSAVÄndV Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15a " durch die Angabe „§ 42" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze ... gefasst: „(2) Für Prüfungen bis zum Ausgleichsjahr 2008 ist § 15a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Korrekturen der Berichtsjahre bis ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (14. RSA-ÄndV)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3224
Artikel 1 14. RSA-ÄndV
... Zwecke dürfen die Daten nur genutzt werden, soweit dies für die Prüfung nach § 15a oder für die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der übermittelten ...
Anzeige