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§ 2 - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMI-ArbSchGAnwV)
V. v. 08.02.2000 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 295 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2000; FNA: 805-3-7 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.03.2000; FNA: 805-3-7 Arbeitsschutz
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§ 2 Pflichten des Dienstherrn
§ 2 hat 1 frühere Fassung
Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 295 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 2 BMI-ArbSchGAnwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 295 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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