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§ 4 - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMI-ArbSchGAnwV)
V. v. 08.02.2000 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 295 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2000; FNA: 805-3-7 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.03.2000; FNA: 805-3-7 Arbeitsschutz
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§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.
(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
Zitierungen von § 4 BMI-ArbSchGAnwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMI-ArbSchGAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMI-ArbSchGAnwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BMI-ArbSchGAnwV Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
... Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach § 4 von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen ...
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