§ 3a
Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
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