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§ 3 - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (RebflAnpflV k.a.Abk.)
V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1501; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 2125-5-7-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 18.11.2000; FNA: 2125-5-7-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RebflAnpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RebflAnpflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 1 3. RebflAnpflVÄndV
... Thüringen 71". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: § 3a Im Falle der im ...
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