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§ 7 - Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust V. v. 26. September 2012 BGBl. I S. 2093 m.W.v. 9. Oktober 2012
Frühere Fassungen von § 7 EJTAnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2012 | Artikel 2 Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust vom 26.09.2012 BGBl. I S. 2093 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EJTAnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EJTAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJTAnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust
V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093
Artikel 2 EJKoVEV Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
... worden ist," ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 7 Satz 2 und 3 wird ...
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