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§ 7 - Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 7 EJTAnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2012Artikel 2 Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust
vom 26.09.2012 BGBl. I S. 2093

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EJTAnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EJTAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJTAnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust
V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093
Artikel 2 EJKoVEV Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
... worden ist," ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 7 Satz 2 und 3 wird ...