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Änderung § 2 EJTAnV vom 14.07.2006
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§ 2 EJTAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 2 EJTAnV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 07.07.2006 BGBl. I 1450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen | |
(Text alte Fassung) (1) In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2003/48/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. 2 § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. |
(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) bezeichneten Straftaten. | |
(3) Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. | (3) 1 Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. 2 § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. |
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