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Änderung § 3 EJTAnV vom 14.07.2006
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§ 3 EJTAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 3 EJTAnV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 07.07.2006 BGBl. I 1450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Beschlusses 2003/48/JI, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben. (2) Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/48/JI entsprechen. Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1. | (Text neue Fassung) (1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben. (2) Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI entsprechen. Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1. |
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