Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 EJTAnV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der EJTAnV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 167 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

(Text neue Fassung)

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.