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Änderung § 4 EJTAnV vom 12.12.2019
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§ 4 EJTAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung | § 4 EJTAnV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung | |
(1) 1 Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. 2 Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach § 4 des Eurojust-Gesetzes. | (Text neue Fassung) (3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung. |
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