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Synopse aller Änderungen der EJTAnV am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 22 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EJTAnV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EJTAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | EJTAnV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen | |
(1) 1 In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. 2 § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) bezeichneten Straftaten. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. 2 § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. 2 § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. |
§ 5 Schutz personenbezogener Informationen | |
(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. | (1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. |
(2) 1 Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. 2 Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. 3 Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3322/v229592-2019-11-26.htm