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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Abs4Bek k.a.Abk.)

B. v. 18.01.1990 BGBl. I S. 142
Geltung ab 26.01.1990; FNA: 423-1-9 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Ägypten und

Kanada

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBl. I S. 351).

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