Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.03.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Maschinenlärminformations-Verordnung (3. GPSGV)

V. v. 18.01.1991 BGBl. I S. 146; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Geltung ab 27.01.1991; FNA: 8053-4-6 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Andere Rechtsvorschriften



(1) Auf technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.

(2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist.



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