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§ 2 - Partnerschaftsregisterverordnung (PRV)

V. v. 16.06.1995 BGBl. I S. 808; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 315-1-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 2 Einteilung und Gestaltung des Registers



(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 2 PRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 PRV (zu § 2 Abs. 1 und 2) (vom 01.01.2007)
Anlage 2 PRV (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 3 PRV (zu § 2 Abs. 2)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bei einem maschinell geführten Register und ...