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§ 7 - Partnerschaftsregisterverordnung (PRV)

V. v. 16.06.1995 BGBl. I S. 808; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 315-1-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 7 Bekanntmachungen



1Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). 2Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen.





 

Frühere Fassungen von § 7 PRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 PRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 PRV (zu § 7) Muster für Registerbekanntmachungen (vom 01.08.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bekanntmachungen Die ... und" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister ... gestrichen. 6. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 7 ) Muster für Bekanntmachungen Amtsgericht München - Registergericht -, ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 5 DiRUG Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: „Registerbekanntmachungen im Sinne des § ... ersetzt. 3. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 7 ) Muster für Registerbekanntmachungen [Bezeichnung des zuständigen ...