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§ 8 - Partnerschaftsregisterverordnung (PRV)

V. v. 16.06.1995 BGBl. I S. 808; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 315-1-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 8 Namenslöschung wegen Nichtausübung freiberuflicher Tätigkeit



Wird der Name einer Partnerschaft gelöscht, weil unter diesem keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, so kann auf Antrag der Gesellschafter in einer Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 PRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 PRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 5 DiRUG Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
... sind möglichst nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen." 2. In § 8 werden die Wörter „in der Bekanntmachung" durch die Wörter „in einer ...