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Anlage 1 - Partnerschaftsregisterverordnung (PRV)
V. v. 16.06.1995 BGBl. I S. 808; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 315-1-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 315-1-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2)
siehe BGBl. I 2001 S. 3696
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von Anlage 1 PRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 PRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PRV Einteilung und Gestaltung des Registers (vom 01.01.2007)
... in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt. (2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster ... (2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... 10 des Handelsgesetzbuchs)." 4. § 9 wird aufgehoben. 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Fußnote *) wird die Angabe „§ ...
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