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Änderung § 9 PRV vom 01.01.2007

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§ 9 PRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 PRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das in Papierform geführte Register kann abweichend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 und 4 und den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung geführt werden mit der Einschränkung, dass für die nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partnerschaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform einzutragen ist.

(2) Das maschinell geführte Register kann für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung abweichend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung geführt werden mit der Einschränkung, dass für die nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partnerschaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform einzutragen ist.



 

 
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