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Änderung § 9 PRV vom 01.01.2007
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§ 9 PRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 9 PRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 9 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) Das in Papierform geführte Register kann abweichend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 und 4 und den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung geführt werden mit der Einschränkung, dass für die nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partnerschaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform einzutragen ist. (2) Das maschinell geführte Register kann für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung abweichend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung geführt werden mit der Einschränkung, dass für die nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partnerschaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform einzutragen ist. |
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