(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende
- 1.
- eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
- 2.
- den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.
(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gilt nur bis zum 31. Juli 1983 und nur, wenn nicht nach der
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer einjährigen Berufsfachschule anzurechnen ist.