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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann (MolkereiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.08.1972 BGBl. I S. 1555; aufgehoben durch Artikel 73 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende
- 1.
- eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
- 2.
- den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.
(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gilt nur bis zum 31. Juli 1983 und nur, wenn nicht nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer einjährigen Berufsfachschule anzurechnen ist.
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