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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann (MolkereiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.08.1972 BGBl. I S. 1555; aufgehoben durch Artikel 73 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Rohstoff Milch:
- a)
- Kenntnisse der Entstehung, Gewinnung und Zusammensetzung der Milch,
- b)
- Kenntnisse der technologisch wichtigen Eigenschaften und des Ernährungswertes der Milchbestandteile,
- c)
- Kenntnisse der Mikrobiologie der Milch,
- d)
- Milcherfassung, Mengenmessung, Probenahme und Untersuchung der eingehenden Milch;
- 2.
- Produktionstechnik und Produkte:
- a)
- Kenntnisse des Zusammenwirkens physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Einflüsse bei den Produktionsvorgängen,
- b)
- Kenntnisse der Eigenschaften der wichtigsten Werkstoffe für molkereitechnische Einrichtungen,
- c)
- Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Grundsätze zur wirtschaftlichen Beurteilung der Produktionsabläufe in Teilbereichen,
- d)
- Maschinen und Geräte,
- e)
- produktionstechnische Verfahren,
- f)
- Bearbeiten von Milch sowie Herstellen von Konsummilch, Milcherzeugnissen und anderen Lebensmitteln aus Milch,
- g)
- Laboruntersuchungen zur Kontrolle der Produktionsvorgänge,
- h)
- Kenntnisse über Hygiene in der Molkerei,
- i)
- Kenntnisse über Anforderungen an die Räume,
- k)
- Lagerhaltung und Vertrieb,
- l)
- Untersuchung der Produkte;
- 3.
- Grundbegriffe des Rechnungswesens, allgemeine Kenntnisse über die Milchwirtschaft, fachbezogene Rechtskunde:
- a)
- Kenntnisse der Erfassung des Produktein- und des Produktausgangs,
- b)
- Kenntnisse der Erfassung des Betriebsmitteleingangs und -verbrauchs,
- c)
- Anfertigung von Tagesberichten an den Produktionskostenstellen,
- d)
- Kenntnisse des Aufbaus und der Erstellung der Milchgeldabrechnung,
- e)
- Durchführung der Rohstoffrechnung in Form der Betriebsübersicht,
- f)
- Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
- g)
- fachbezogene Rechtskunde;
- 4.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
- 5.
- Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MolkereiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkereiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MolkereiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich gegliedert werden: 1. Rohstoff ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3328/a46524.htm