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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann (MolkereiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.08.1972 BGBl. I S. 1555; aufgehoben durch Artikel 73 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Sofern es zur Einführung in die Ausbildung und zur Ergänzung der Ausbildung erforderlich ist, soll sie in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
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