Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Sofern es zur Einführung in die Ausbildung und zur Ergänzung der Ausbildung erforderlich ist, soll sie in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
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