(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr in §
4 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen insbesondere folgende Schwerpunkte berücksichtigt werden:
- a)
- Hygiene in der Molkerei;
- b)
- Anforderungen an die Räume;
- c)
- Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamtwirtschaft;
- d)
- fachbezogene Rechtskunde;
- e)
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung.