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§ 3 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
§ 3
(1) Das Eigentum an der Sache geht, sofern sie nicht bereits mit der Verbindung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, mit der Freigabe des Grundstücks auf den Grundstückseigentümer über; war das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit dem Eigentumsübergang wird die Sache Bestandteil des Grundstücks.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden.
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