§ 7 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 7


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Ausgleichsverpflichtung nach diesem Gesetz besteht nicht, soweit

a)
für die Verbindung der Sache mit dem Grundstück andere als öffentliche Mittel aufgewendet worden sind; das gilt entsprechend, soweit für die Verbindung der Sache mit einem Grundstück im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Mittel dieser Körperschaft verwendet worden sind,

b)
der Ausgleich auf andere Weise, insbesondere durch Verrechnung mit Ansprüchen auf Entschädigung für während der Dauer der Inanspruchnahme eingetretene Schäden oder durch Abzug von der Entschädigung für die Überlassung der Nutzung oder des Gebrauchs des Grundstücks erfolgt ist.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 7 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 WertAusglG
... oder des Ausgleichsleistungsgesetzes verlangt werden konnte oder kann. (2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed