§ 12 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 12


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die von der Bundesrepublik zu zahlende Entschädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeitpunkt hat, in dem die Behörde den Eigentumsübergang anordnet. Die durch die Verbindung der Sache mit dem Grundstück eingetretene Werterhöhung bleibt außer Betracht. Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten werden oder für die eine gesonderte Entschädigung zu gewähren ist, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert des Grundstücks infolge von Umständen, welche die Bundesrepublik zu vertreten hat, vermindert oder infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhöht, so ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Eine Minderung oder Erhöhung des Grundstückswerts bleibt jedoch dann außer Betracht, wenn sie auf einer Minderung oder Erhöhung des Werts der mit dem Grundstück verbundenen Sache beruht.

(3) Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die während der Dauer der Inanspruchnahme an dem Grundstück entstanden sind, bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 12 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 WertAusglG
... Fassung angewandt: § 16 Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, ...


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