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§ 15 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
§ 15
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.
Zitierungen von § 15 Wertausgleichsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WertAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 WertAusglG
... angewandt: § 16 Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, 149 und ...
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