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§ 18 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
§ 18
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Entschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem Tag ab, an welchem die Vereinbarung wirksam oder der Festsetzungsbescheid erlassen wird, mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen. Eine Entschädigung nach § 20 ist, soweit sie für den gleichen Zeitraum gewährt wird, auf die Zinsen anzurechnen.
Zitierungen von § 18 Wertausgleichsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WertAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 WertAusglG
... Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Zinsen nach § 18 sind, soweit sie für den gleichen Zeitraum gewährt werden, auf die Entschädigung ...
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