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§ 26 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 26



Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 26 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 WertAusglG
... Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen. (3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht ...
§ 30 WertAusglG
... ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat. (3) Die §§ 26 , 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine ...