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§ 29 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
§ 29
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) § 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:
"§ 16
Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden".
(2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:
"§ 17
Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen".
Zitierungen von § 29 Wertausgleichsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WertAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 WertAusglG
... Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat. (3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine ...
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