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§ 8 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Anforderungen an den Träger



(1) Leistungsfähigkeit des Trägers nach § 84 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Zu ihrer Beurteilung hat der Träger folgende Angaben zu machen:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

2.
eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,

3.
eine Übersicht über das aktuelle Angebot an Bildungsmaßnahmen der Antragstellerin oder des Antragstellers; sollen Maßnahmen durchgeführt werden, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung der Ausbildungsstätte vorzulegen,

4.
zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume,

5.
zur Eignungsfeststellung,

6.
zur Beratung vor und während der Durchführung,

7.
zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,

8.
zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und

9.
zum verwendeten Werbematerial.

(2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 84 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt voraus, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermittlung in Arbeit unterstützt. Zur Beurteilung und Feststellung muss der Antrag insbesondere Angaben enthalten

1.
zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden,

2.
zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen,

3.
zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit,

4.
zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten,

5.
zu dem für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal,

6.
zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

7.
zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und zu den Bemühungen zur Vermittlung und

8.
zu Bewertungen von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit.

(3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach § 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen. Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten zu

1.
der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und Lehrkräfte; Lebensläufe, die genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthalten, sind beizufügen,

2.
praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,

3.
methodisch-didaktischen Qualifikationen,

4.
Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,

5.
regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiterbildungen der Lehrkräfte und

6.
Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften.

(4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu

1.
einem kundenorientierten Leitbild,

2.
der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen,

3.
der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs,

4.
den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,

5.
einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,

6.
der Unternehmensorganisation und -führung,

7.
der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,

8.
der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und

9.
den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren.



 

Zitierungen von § 8 AZWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AZWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AZWV Antrag des Trägers auf Zulassung für die Förderung
... hierbei darzulegen, dass die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin ...
§ 10 AZWV Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle
... oder teilweise berücksichtigen. Sie hat bei Vorlage der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht ...
§ 11 AZWV Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung
... Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 8 Abs. 4 ist in jährlichen Abständen zu überprüfen. (2) Die ...