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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.04.2012 aufgehoben
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Anlage - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)
V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Anlage (zu § 13)
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 1) | Gebühr in Euro |
1 | Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Zertifizie- rungsstelle nach dem SGB III (Antragspauschale) | 1.000 |
2 2) | Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti- fizierungsstelle. Überprüfung der formalen Anforderun- gen (Dokumentenprüfung) | 6.000 |
3 | Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti- fizierungsstelle, in dem bereits bei einem der Anerken- nung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigt werden | 3.000 |
4 | Aufwendungen für die Auditierung durch Gutachter ein- schließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachberei- tung pro Person und Tag 3) | 900 |
5 | Ausstellung der Anerkennungsurkunde | 500 |
6 | Überwachungs-Audit nach § 3 Abs. 3 Satz 3 pro Person und Tag | 900 |
7 | Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III nach Ablauf der Befristung einer Anerkennung (Antragspauschale) | 1.000 |
8 4) | Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner- kennung als Zertifizierungsstelle. Überprüfung der for- malen Anforderungen (Dokumentenprüfung) | 3.000 |
9 | Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner- kennung als Zertifizierungsstelle, in dem bereits bei einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigt werden | 1.500 |
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- 1)
- Bei nach Art und Umfang der Prüfungen überdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand, der vom Antragssteller verursacht wurde, kann die Anerkennungsstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.
- 2)
- Zu Position 1 wird immer auch die Position 2 oder 3 zusätzlich erhoben.
- 3)
- Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
- 4)
- Zu Position 7 wird immer auch die Position 8 oder 9 zusätzlich erhoben.
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